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SATZUNG

 

 

des Vereins Förderverein Kirche "St. Ulrich“ Hornburg e.V. vom 07.10.2005

 

 

 

§_1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§_7 Organe des Vereins

 

§_2 Ziel und Zweck des Vereins

§_8 Vorstand

 

§_3 Mitgliedschaft

§_9 Mitgliederversammlung

 

§_4 Rechte und Pflichten der    Mitglieder

§_10 Kassenprüfung

 

§_5 Beginn und Ende der     Mitgliedschaft

§_11 Auflösung des Vereins

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort   

 

 

 

 

 

                                                                                                                                     

§_1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.            Der Verein führt den Namen _Förderverein Kirche _”St. Ulrich” Hornburg e.V.,  im folgendem "Verein" genannt.

2.            Der Verein hat seinen Sitz in Hornburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eisleben eingetragen.

3.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 21.03.2005

 

 

 

 
 

 

 

 

§ 2  Ziel und Zweck des Vereins

 

1.            Zweck des Vereins ist die Denkmalpflege durch Instandsetzung, Reparatur, Pflege und Unterhaltung der Kirche _St. Ulrich" in Hornburg, bei der es sich um ein eingetragenes Baudenkmal handelt.

2.            Der Verein verfolgt das Ziel, die historisch wertvolle, mit reichen Traditionen versehene Dorfkirche vor dem Verfall zu retten, bei der Instandsetzung und Pflege zu helfen, um sie damit der Nachwelt zu erhalten. Sie soll künftig den Bürgern von Hornburg und Umgebung wieder zugänglich gemacht werden und religiösen sowie kulturellen Zwecken dienen.

3.            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4.            Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5.            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.            Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitgliedern sind ausgeschlossen.

7.            Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind begünstigt werden.

8.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

   Eigenleistungen der Mitglieder,

   Sammeln von Spenden,

   Beantragen und Verwalten von Fördermitteln,

   Durchführen kultureller Veranstaltungen (z. B. Lesungen, Konzerte, Ausstellungen und Führungen in der Kirche),

   Erforschung der Geschichte der Kirche, einschließlich des Ortes und des ehemaligen Klosters Holzzelle

Aus Veranstaltungen erwirtschafteter Überschuss wird in vollem Umfang für den gemeinnützigen Satzungszweck verwendet.

 

 

 

 

 

 

 

 

§_3  Mitgliedschaft

 

1.            Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2.            Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins bet_tigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins f_rdern und unterst_tzen.

3.            Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

4.            Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§_4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.            Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2.            Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der _Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.